Praxisbegehung - die Überwachung nach § 26 MPG

Praxisbegehung - die Überwachung nach § 26 MPG durch die zuständigen Behörden, in NRW sind die Bezirksregierungen verantwortlich. Zudem haben die Zahnärztekammern Westfalen-Lippe und Nordrhein mit den Landesbehörden vereinbart, dass sie eigene Sachverständige benennen können.

Dr.-Ing Tobias Salomon, Sachverständiger der Zahnärztekammer führte am 14. 09. 2017 in der Praxis Dres. Tschorn die Praxisbegehung nach dem sogenannten Beurteilungsmaßstab durch.

Es gelten die einschlägigen Vorgaben des Medizinprodukterechts und die Verfahrensanweisungen der Länder. Im Wesentlichen sind dies das MPG, die MPBetreibV, die RKI/BfArM Empfehlung zur Aufbereitung von MP, weitere einschlägige RKI-Empfehlungen, die TRBA 250 und in NRW die Verwaltungsvorgabe des Landes zu den Anforderungen an die hygienische Aufbereitung von MP in NRW jeweils in ihrer gültigen Fassung. Seit dem Jahr 2012 kommt noch die MPGVwV hinzu, die zur Vereinheitlichung der Überwachung nach MPG führen sollte und nach und nach auch mehr Einfluss auf die Überwachungspraxis nehmen wird.

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